In der Zeit vom 15. Juli diesen Jahres bis zum 28. Februar des kommenden Jahres führen der Wasser- und Bodenverband „Boize-Sude-Schaale“ und die von ihm beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung innerhalb des Verbandsgebietes durch. Alle Maßnahmen mit Ausnahme von Grundräumungen und Gehölzpflegemaßnahmen sollen bis Ende November erfolgen. Die Grundräumungen und Gehölzpflegemaßnahmen erfolgen ab Oktober bis Ende Februar des Folgejahres. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen und Havarien (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge der land- und forstwirtschaftlichen Gebieten sowie Siedlungsgebieten) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.
Gemäß der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585 v. 06.08.2009, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist) in Verbindung mit § 66 des Landeswassergesetzes M-V (LWaG) vom 30. November 1992 GVOBl. M-V 1992, S. 669 letzte Änderung: §§ 84 und 107 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) sowie § 38 der Verbandssatzung kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und des § 66 LWaG, haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und –nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die wasserwirtschaftlichen und ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt werden! Die Breite der Gewässerrandstreifen (Uferbereiche) beträgt im Außenbereich 5,00 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
Mit dieser Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ergeht gemäß § 41 Abs. 3 WHG für die duldungspflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufergrundstücke in einer erforderlichen Breite von 5,00 Metern ab Böschungsoberkante landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch an den Verband nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig. Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Zudem müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungsein- und -ausläufe u. ä.), mit einem Pfahl, der mindestens 1,50 Meter aus der Geländeoberkante ragt, gekennzeichnet werden. Wird dies unterlassen, so trägt der Eigentümer der Anlage selbst die entstandenen Schäden.
Erforderliche Einzelabstimmungen werden von den ausführenden Unternehmen zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten mit den betreffenden Gewässeranliegern vor Ort geführt. Die Auskünfte über das vor Ort ausführende Unternehmen und deren Ansprechpartner erhalten Sie vom Wasser- und Bodenverband „Boize-Sude-Schaale“.
Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstückbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.
Allen Eigentümern und Nutzern von betroffenen Grundstücken (An- und Hinterlieger), Inhabern von Fischerei- und Staurechten, Mitgliedern des Verbandes, Verbänden und anderen Gewässerbenutzern wird hiermit die Möglichkeit auf Auskunft, Abstimmung und Anhörung zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung bzw. Niederschrift in unseren Diensträumen in 19230 Toddin, Dorfstraße 26 (Tel. 03883 721125, Email: wbv_toddin@wbv-mv.de) gewährt. Die Auskunft, Abstimmung oder Anhörung kann nach vorheriger Anmeldung, jeweils Montags – Donnerstags, in der Zeit von 8.00 - 15.00 Uhr in der Geschäftsstelle erfolgen.
Toddin
gez. Maty
Verbandsvorsteher
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Imagefilm des WBV
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