Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist


Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist


Grundsteuergesetz (GrStG)

§§ 3-4 Steuerbefreiung

(maßgeblich für die Art der Mitgliedschaft)
Gesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965)


Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG)

"Meliorationsanlagengesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2550), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2450) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.12.1999 I 2450

Das Gesetz wurde als Artikel 4 G v. 21.9.1994 I 2538 (SchuldRÄndG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 1.1.1995 in Kraft getreten.


Drainageplan
Drainageplan

Drainageleitungen

(Zitat: Untere Wasserbehörde Landkreis NWM)

 

Drainagen sind keine Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes.

 

Das in Drainagerohren gesammelte Wasser dient der Verbesserung land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und unterliegt damit dem Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG). Das MeAnlG regelt u.a. auch die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und Meliorationsanlagen.

 

Die Gewässerunterhaltungspflicht der Wasser- und Bodenverbände umfasst keine Meliorationsanlagen i.S. des MEAnlG, da ihnen keine Gewässereigenschaft zukommt.

 

Meliorationsanlagen sind mit dem Erdboden verbundene Beregnungs- und andere Bewässerungs- sowie Entwässerungsanlagen, die der Verbesserung der land- der forstwirtschaftlichen Bodennutzung dienen.

 

Drainagen, Rohrleitungen und auch Gräben, die ausschließlich der Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung dienen, sind Entwässerungsanlagen. Die Eigentümer dieser Flächen sind die Berechtigten.

 

Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen ist mit dem 1.1.1995 per Gesetz auf den Grundstückseigentümer übergegangen.

 

Ab dem 1.1.2000 haben die Grundstückseigentümer die Entwässerung benachbarter Grundstücke über die Entwässerungsanlagen zu dulden (Durchleitungsrecht).

 

Für das Durchleitungsrecht kann der Grundstückseigentümer von den Berechtigten ein Entgelt verlangen. Die Forderungen sind privatrechtlich gegenüber den Berechtigten (nicht Nutzer) durchzusetzen. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entfällt, wenn auch das vom Durchleitungsrecht betroffene Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist.

 

Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung der notwendigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Entwässerungsanlage verpflichtet.

 

Die mit diesen Arbeiten verbundenen Kosten tragen die Berechtigten oder im Falle der Verpachtung die Nutzer.

 

Die Arbeiten kann sowohl der Berechtigte als auch der Nutzer ausführen (nicht gesetzlich vorgeschrieben).

 

Gegenüber dem, der die Arbeiten ausführt, sind die Nutzer der Anlage zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichtet. Auch diese Forderungen sind privatrechtlich durchzusetzen.

 

Das Durchleitungsrecht erlischt durch Kündigung des Grundstückseigentümers oder des zur Durchleitung Berechtigten. Die Kündigung ist schriftlich spätestens bis zum dritten Werktag des Kalenderjahres zu erklären, mit dessen Ablauf das Durchleitungsrecht enden soll. Der zur Durchleitung Berechtigte kann der Kündigung widersprechen (privatrechtlich durchzusetzen).