Auszahlung der Nutriaprämie


Zunehmend gibt es innerhalb der Ortslagen in unserem Verbandsgebiet ebenfalls sehr große Schäden an Grabenböschungen, die mit sehr viel Geld und Aufwand wieder instandgesetzt werden müssen. Innerhalb der Ortslagen ist die Jagdausübung verboten (befriedeter Bezirk). In diesem Fall greift die Möglichkeit der Entnahme mittels Lebendfalle (Kastenfalle) dieser Tiere durch Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigte in befriedeten Bezirken gemäß § 5 Abs. 3 des LJagdG MV:

 

(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären, Nutria und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes aneignen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

 

Im Rahmen der Gleichbehandlung zahlt unser WBV auch Nichtjägern, wenn sie nachweislich Grundstückseigentümer/in oder Nutzungsberichte/r sind, diese Nutriaprämie.


Für die Auszahlung der Nutriaprämie gelten folgende Voraussetzungen:

 

1. Das Formular ist vollständig durch den Antragsteller auszufüllen und zu unterschreiben.

 

2. Dem Antragsschreiben ist eine Revierkarte mit Gewässerverlauf beizulegen.

 

3. Die Nutrias sind innerhalb des Verbandsgebietes zu erlegen.

 

4. Fallwild und krankes/auffälliges Wild ist beim zuständigen Veterinär abzugeben.

 

Spindler Wildbearbeitung
Bahnhofstraße 123
19230 Hagenow

 

 

Bei Nichterfüllung einer der o. a. Voraussetzungen erfolgt keine Auszahlung!


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Antragsschreiben
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