Biberverordnung - BiberVO M-V vom 28. November 2019


Die Prüfung und Umsetzung der erfoderlichen Maßnahmen erfolgt durch die Berechtigte Person von Seiten des Wasser- und Bodenverbandes.

 

Zur Prüfung gehören u. a. die Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie der Anwendungsbereich und -zeitraum.

 

Die Alternativenprüfung und die allgemeine Zulassung von Maßnahmen erfolgen nach einem Stufenmodell.

 

Alle umgesetzten Maßnahmen unterliegen der Informationspflicht und werden an die UNB des jeweiligen Landkreises weitergegeben.

 

Nähere Informationen sind der BiberVO M-V zu entnehmen.