Biberverordnung - BiberVO M-V vom 28. November 2019


Die Prüfung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt durch die Berechtigten Personen von Seiten des Wasser- und Bodenverbandes:

  • Mona Ziethen
  • Tim Wilcke

Zur Prüfung gehören u. a. die Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie der Anwendungsbereich und -zeitraum.

 

Die Alternativenprüfung und die allgemeine Zulassung von Maßnahmen erfolgen nach einem Stufenmodell.

 

Alle umgesetzten Maßnahmen unterliegen der Informationspflicht und werden an die UNB des jeweiligen Landkreises weitergegeben.

 

Nähere Informationen sind der BiberVO M-V zu entnehmen.